Mutterschutz

  • Gewicht unter 500g

Es besteht leider kein Mutterschutz, es sei denn, das Baby kam lebend zur Welt.


  • Gewicht über 500 g

Es besteht Anspruch auf Mutterschutz.
Sollte das Baby als Frühgeburt zählen, muss eine Bescheinigung ausgestellt werden. Der Schutzzeitraum verlängert sich dann von 8 Wochen auf 12 Wochen!
Mutterschutz, der vor der Geburt nicht genommen werden konnte, kann hinten dran gehängt werden.
Arbeitgeber und Krankenkasse sind zu informieren!

 

Elterngeld 

 

Elterngeld wird bis zum Ende des Lebensmonats, in dem das Kind verstorben ist, ausgezahlt.
Die Elternzeit endet spätestens 3 Wochen nach Versterben des Kindes.


Beisetzungs- und Beurkundungsregeln

Wir haben für Euch die wichtigsten Infos zusammengefasst

Fehlgeburt

500 g und/oder bis 23+0 SSW
Beisetzung
– Eltern dürfen das Baby selbst beisetzen oder das Krankenhaus per Sammelbestattung (Infos hierzu geben gern die Bestatter)
– bei Beisetzung durch die Eltern: Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich
Beurkundung
– Keine Beurkundung (= es wird keine Geburtsurkunde ausgestellt), ABER
– Eintragung des Babys ins Personenstandsregister möglich Eintrag ins Personenstandregister
– Antrag muss durch die Eltern beim zuständigen Standesamt erfolgen
– urkundenähnliches Dokument, das ins Stammbuch abgelegt werden kann
Benötigte Dokumente
– Personalausweis
– Nachweis über die Geburt (Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung)


Lebendgeburt

wenn das Baby Lebenszeichen hat, egal welches Gewicht oder welche SSW
Lebenszeichen sind:
– pulsierende Nabelschnur
– Herztöne und /oder Atmung
– Bewegung
Beisetzung
– für alle lebend geborenen Kinder besteht eine Bestattungspflicht
Beurkundung
– Geburtsurkunde UND Sterbeurkunde
Ablauf der Beurkundung
– Geburtsanzeige wird vom Klinikum ausgefüllt
– Geburtsanzeige muss von Eltern unterschrieben werden
o verheiratet: beide unterschreiben
o ledig, mit Vaterschaftsanerkennung: beide unterschreiben
o ledig, ohne Vaterschaftsanerkennung: nur Mutter unterschreibt
– Totenschein wird von Arzt/Ärztin ausgefüllt, der/die bei der Geburt anwesend war
Besonderheiten bei nichtverheirateten Eltern
– bei ledigen Eltern ; wenn Vater auf der Geburtsurkunde erwähnt werden will:
Vaterschaftsanerkennung muss vor der Beurkundung erfolgen
bei ledigen Eltern, wenn das Kind den Nachnamen des Vaters tragen soll:
Sorgerechtserklärung für gemeinsames Sorgerecht muss vor der Beurkundung erfolgen
Besonderheit bei gleichgeschlechtlichen Paaren
– keine Anerkennung einer zweiten Mutterschaft möglich, da bei Adoptionsverfahren nur bei
lebenden Kindern durchgeführt werden kann
Benötigte Dokumente
– Personalausweise und Geburtsurkunden
– bei verheirateten Eltern: Eheurkunde
– bei ledigen Eltern: Vaterschaftsanerkennung, falls Vater auf Urkunde erwähnt werden soll
– bei ledigen Eltern: gemeinsame Sorgerechtserklärung, falls das Baby den Nachnamen des
Vaters tragen soll


Totgeburt

– ab 500 g und/oder 23+0 SSW
– ab SSW 23+0 spielt das Gewicht keine Rolle mehr, das Baby ist als Totgeburt zu beurkunden
Beisetzung (in Sachsen)
– Bestattungspflicht seitens der Eltern besteht für Kinder ab 500 g
– Kinder, die weniger als 500 g wiegen, dürfen von den Eltern selbst beigesetzt werden oder von der Klinik in einer Sammelbestattung
Beurkundung
– Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ Ablauf der Beurkundung
– Geburtsanzeige wird vom Klinikum ausgefüllt
– Geburtsanzeige muss von Eltern unterschrieben werden
o verheiratet: beide unterschreiben
o ledig, mit Vaterschaftsanerkennung: beide unterschreiben
o ledig, ohne Vaterschaftsanerkennung: nur Mutter unterschreibt
– Totenschein wird von Arzt/Ärztin ausgefüllt, der/die bei der Geburt anwesend war
Besonderheiten bei nichtverheirateten Eltern
bei ledigen Eltern ; wenn Vater auf der Geburtsurkunde erwähnt werden will:
Vaterschaftsanerkennung muss vor der Beurkundung erfolgen
bei ledigen Eltern; wenn das Kind den Nachnamen des Vaters tragen soll:
Sorgerechtserklärung für gemeinsames Sorgerecht muss vor der Beurkundung erfolgen
Besonderheit bei gleichgeschlechtlichen Paaren
– keine Anerkennung einer zweiten Mutterschaft möglich, da bei Adoptionsverfahren nur bei
lebenden Kindern durchgeführt werden kann
Benötigte Dokumente
– Personalausweise und Geburtsurkunden
– bei verheirateten Eltern: Eheurkunde
– bei ledigen Eltern: Vaterschaftsanerkennung, falls Vater auf Urkunde erwähnt werden soll
– bei ledigen Eltern: gemeinsame Sorgerechtserklärung, falls das Baby den Nachnamen des Vaters tragen soll


Schwangerschaftsabbruch

– wird wie oben beschrieben auch nach Fehlgeburt, Totgeburt und Lebendgeburt unterteilt
– Besonderheit bei Tot- und Lebendgeburt: auf Totenschein wird „nicht natürliche
Todesursache“ bescheinigt
-> zieht Mitwirkung der Staatsanwaltschaft und Kripo nach sich
-> es kann evtl. ein paar Tage dauern bis der Leichnam freigegeben wird


Fehlgeburt bei Mehrlingen

Ist mindestens eines der Babys beurkundungspflichtig, also eine Lebend- oder Totgeburt, so werden
auch alle anderen Mehrlinge beurkundet, selbst wenn sie eigentlich als Fehlgeburt gelten würden.


Wichtige Paragraphen des Sächsischen Bestattungsgesetzes


§ 9 Begriffsbestimmungen
(1) 1 Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der sichere Zeichen
des Todes aufweist. 2 Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht
weiterleben könnte. 3 Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem
nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur
oder von der Ausstoßung der Plazenta,
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche
Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das
Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des
Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war
(Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.
§ 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
(1) 1 Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. 2 Die Bestattung im Freistaat Sachsen ist nur auf
einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.
(2) 1 Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen. 2 Zum
Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung
vorzulegen.
……
6)
1 Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen
Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres
zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken
verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.
2 Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen.
Quelle
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches-Bestattungsgesetz#p18








 
 
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